Frauen werden seltener reanimiert: PULS tritt gefährlichen Berührungsängsten entgegen.
Ein Informationsvideo des Verein PULS zur Wiederbelebung von Frauen hat auf Instagram und Facebook knapp zwei Millionen Aufrufe erzielt. Das Video zeigt anhand einer Reanimationspuppe mit weiblicher Brust, dass die Wiederbelebung bei Frauen nach denselben Grundsätzen erfolgt wie bei Männern. Kleidung und BH werden bei Bedarf so weit entfernt, wie es für die Durchführung der Wiederbelebung und den Einsatz eines Defibrillators notwendig ist.
Neben großer Zustimmung löste das Video auch eine intensive Diskussion, weit über die Ländergrenzen hinaus, aus. Zahlreiche Nutzer*innen äußerten die Befürchtung, bei der Wiederbelebung einer Frau wegen sexueller Belästigung angezeigt werden zu können. Manche Kommentare gingen sogar so weit, aus diesem Grund grundsätzlich von einer Hilfeleistung bei Frauen abzusehen.
Für PULS ist klar: Solche Ängste gefährden Menschenleben.
Der Verein PULS bat deshalb die Juristin Frau Profin. Drin. Barbara Auracher-Jäger vor die Kamera, um die österreichische Rechtslage verständlich darzulegen.
Darin wird klargestellt, dass es mit Sicherheit nicht strafbar ist, einer Frau zum ausschließlichen Zweck sie wiederzubeleben, auf die Brüste zu greifen. Denn das hat mit einer sexualisierten Handlung nichts zu tun. Für eine strafrechtliche Relevanz wegen sexueller Belästigung ist der Wille zur Verletzung der Würde erforderlich. Bei einer Wiederbelebung, auch wenn im Zuge dessen der BH entfernt wird oder die Brüste berührt werden, dient jede notwendige Handlung ausschließlich der Lebensrettung. Selbst wenn jemand dennoch meint in seiner Würde verletzt worden zu sein, steht das Rechtsgut „Lebenserhaltende Maßnahme“ immer darüber – sie ist das höchste Rechtsgut.
„Wer einen Menschen reanimiert, versucht ein Leben zu retten. Die Vorstellung, dafür wegen sexueller Belästigung belangt zu werden, sorgt für Verunsicherung und kann Menschen davon abhalten, überhaupt zu helfen. Genau diese Hemmschwelle müssen wir beseitigen. Das neue Aufklärungsvideo wird über sämtliche Kanäle von PULS verbreitet. Medien, Organisationen und Multiplikator*innen sind eingeladen, das Video zu teilen und damit zur Beseitigung gefährlicher Hemmschwellen beizutragen.“, erklärt Harry Kopietz, Präsident des Verein PULS.
„Die zahlreichen Kommentare unter dem Video haben gezeigt, wie dringend eine klare rechtliche Einordnung notwendig ist. Frauen dürfen bei einem Herzstillstand keine schlechteren Überlebenschancen haben, weil Ersthelfer*innen aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen zögern. Als Juristin ist es mir daher wichtig, gemeinsam mit PULS klarzustellen: Maßnahmen, die im Rahmen einer Wiederbelebung notwendig sind, stellen keine sexuelle Belästigung dar. Im Ernstfall muss die Rettung eines Menschenlebens im Vordergrund stehen – nicht die Angst vor einer vermeintlichen Anzeige.“, so Profin. Drin. Barbara Auracher-Jäger.
Frauen werden bei einem plötzlichen Herzstillstand nach wie vor seltener von Ersthelfer*innen reanimiert als Männer. Mögliche Ursachen sind Berührungsängste, Unsicherheit beim Freimachen des Brustkorbs sowie die Sorge, unangemessen zu handeln. Aber auch die Angst, die Frau zu verletzen schwingt mit. Das neue Aufklärungsvideo legt daher auch diesbezüglich dar, dass sonstige Verletzungen der Person im Zuge von Reanimationsmaßnahmen nicht strafrechtlich relevant und verfolgbar sind.
Der sofortige Beginn der Wiederbelebung ist entscheidend für die Überlebenschance. PULS appelliert daher an die Bevölkerung, sich im Notfall nicht von unbegründeten rechtlichen Ängsten abhalten zu lassen. Bei einem reglosen Menschen ohne normale Atmung gilt unabhängig vom Geschlecht:
Notruf 144 wählen, sofort mit der Herzdruckmassage beginnen und einen Defibrillator einsetzen.
RUFEN – DRÜCKEN – SCHOCKEN

© Verein PULS
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